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   OLG Hamm, 29.08.1994 - 23 W 194/94   

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https://dejure.org/1994,8844
OLG Hamm, 29.08.1994 - 23 W 194/94 (https://dejure.org/1994,8844)
OLG Hamm, Entscheidung vom 29.08.1994 - 23 W 194/94 (https://dejure.org/1994,8844)
OLG Hamm, Entscheidung vom 29. August 1994 - 23 W 194/94 (https://dejure.org/1994,8844)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • Rpfleger 1995, 181
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • OLG Düsseldorf, 26.11.2002 - 10 W 107/02

    Zum Kostenerstattungsanspruch des obsiegenden Streitgenossen

    Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, wonach der nach der Kostengrundentscheidung erstattungsberechtigte Streitgenosse unabhängig von einer tatsächlichen Zahlung der Kostenschuld Erstattung der vollen Anwaltskosten verlangen kann (vgl. Senat JurBüro 1993, 355; Beschluss vom 02.11.1993 - 10 W 136-142/93 OLGR 1994, 60; JurBüro 1973, 220; OLG Hamm MDR 1994, 102 f; Rpfleger 1995, 181 f).

    Das Kostenfestsetzungsverfahren ist als ein förmliches, auf eine rasche betragsmäßige Ausfüllung der Kostengrundentscheidung gerichtetes Verfahren im Gegensatz zu einem prozessualen Erkenntnisverfahren nicht dazu geeignet, mögliche materiellrechtliche Ausgleichungs- und Freistellungsansprüche der Streitgenossen untereinander zu überprüfen und in die Kostenfestsetzung einzubeziehen (vgl. OLG Hamm Rpfleger 1995, 181; LAG Köln MDR 2001, 357).

  • OLG Hamm, 28.06.2001 - 23 W 134/01

    Sich überschneidender Parteiwechsel; Einbeziehung der Erhöhungsgebühr;

    Ein Ausgleich nach Kopfteilen findet nicht statt (vgl. zur an § 6 Abs. 3 Satz 1 BRAGO orientierten Höhe des Erstattungsanspruchs der Streitgenossen zum Beispiel Senatsbeschlüsse vom 29.08.1994 - 23 W 194/94 - in JurBüro 1995, 137 und vom 04.03.1993 - 23 W 54/93 - in JurBüro 1994, 420).
  • OLG Hamm, 26.06.2001 - 23 W 134/01

    eine Angelegenheit bei sich überschneidendem Parteiwechsel; Einbeziehung der

    Ein Ausgleich nach Kopfteilen findet nicht statt (vgl. zur an § 6 Abs. 3 Satz 1 BRAGO orientierten Höhe des Erstattungsauspruchs der Streitgenossen zum Beispiel Senatsbeschlüsse vom 29.08.1994 - 23 W 194/94 - in JurBüro 1995, 137 und vom 04.03.1993 - 23 W 54/93 - in JurBüro 1994, 420).
  • OLG Hamm, 29.01.2001 - 23 W 536/00

    Festsetzbare Erhöhungsgebühren bei Ausscheiden eines von insgesamt drei

    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats sind Streitgenossen nicht verpflichtet, zugunsten des Gegners eine bestimmte Aufteilung der Kosten ihres gemeinsamen Anwalts vorzunehmen (vgl. Senatsbeschluß vom 29. August 1994 in JurBüro 1995, 137).
  • OLG Hamm, 17.03.2000 - 23 W 83/00

    Kostenerstattung bei echter Streitgenossenschaft - gemeinsamer

    Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats, daß bei unterschiedlichem Prozeßausgang für mehrere durch einen gemeinsamen Prozeßbevollmächtigten vertretene Streitgenossen derjenige mit dem günstigsten Prozeßergebnis die Gebühren und Auslagen, die er dem gemeinsamen Prozeßbevollmächtigten nach § 6 Abs. 3 BRAGO schuldet, nach Maßgabe der Kostengrundentscheidung in voller Höhe erstattet verlangen kann (vgl. die bereits von der Rechtspflegerin angeführte Senatsentscheidung vom 29. August 1994 veröffentlicht in JurBüro 1995, 137 m.w.N.).
  • VG Aachen, 06.01.2004 - 7 K 1832/02
    Diese Rechtsauffassung betreffend die Frage nach der Kostenerstattung, wenn von mehreren durch einen Rechtsanwalt vertretenen Streitgenossen einer obsiegt und ein anderer unterliegt, beruht unter Berücksichtigung der in diesem Zusammenhang vertretenen Ansätze - vgl. für einen Erstattungsanspruch grundsätzlich in Höhe der auf den Kostenschuldner nach dem Innenverhältnis entfallenden Kosten etwa: OLG Dresden, Beschluss vom 16. Juni 1998 - 15 W 708/98 - OLG Schleswig, Beschluss vom 7. Mai 1998 - 9 W 67/98 -, JurBüro 1999, 29; LG Saarbrücken, Beschluss vom 8. Oktober 1998 - 5 T 588/98 -, JurBüro 1999, 309; OLG München, Beschlüsse vom 18. November 1993 - 11 W 2190/93 -, MDR 1994, 215, und vom 30. April 1993 - 11 W 1044/93 -, MDR 1993, 804; Hartmann, Kostengesetze, 31. Aufl. 2002, § 6 Rn. 68; dagegen für eine Kostenerstattung in Höhe der dem jeweiligen Rechtsanwalt im Außenverhältnis geschuldeten Gebühren und Auslagen etwa: OLG Hamm, Beschluss vom 29. August 1994 - 23 W 194/94 -, JurBüro 1995, 137; LAG Köln, Beschluss vom 1. Oktober 2000 - 10 (2) Ta 179/00 -, juris, sogar für eine Erstattung auch der Erhöhungsgebühr; weitere Nachweise bei von Eicken, in: Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert, Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte, 15. Aufl. 2002, § 6 Rn. 63 - auf folgenden Erwägungen:.
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